Verordnungen von hochpreisigen, risikoreichen Arzneimitteln in Abstimmung mit einem zweiten Arzt - Fragen über Fragen

21. Mai 2008 - Fast unbemerkt und ohne große öffentliche Diskussion - sie beginnt erst jetzt - ist mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz am 01.04.2007 und dem § 73 d SGB V das Zweitmeinungsverfahren eingeführt worden. Diese Regelung besagt, dass die Verordnung von innovativen, risikoreichen und kostenintensiven Arzneimitteln durch den behandelnden Arzt in Abstimmung mit einem fachlich besonders ausgewiesenen Arzt erfolgen muss. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien die Einzelheiten. 

Diese Bestimmung muss das Vertrauen von Patienten in die Medizin erschüttern. Dürfen Ärzte schwerkranke Menschen, z.B. Tumorpatienten behandeln,  ohne dass sie die fachliche Qualifikation dafür haben? Werden in Deutschland Medikamente zugelassen, die für Patienten ein Risiko darstellen und die Patientensicherheit gefährden? Gibt es ein neues Berufsbild, das der „Zweitmeiner", der Arzt für besondere Arzneimitteltherapie, mitbringen muss? Wird der Therapiebeginn verzögert durch die Inanspruchnahme eines zweiten Arztes? Welche Kriterien sind letztlich entscheidend für die Bewilligung der Therapie, die der behandelnde  Arzt für notwendig hält? Welchen Einfluss hat diese Vorgehensweise auf eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung? Wird mit dieser Maßnahme die Therapiefreiheit des Arztes eingeschränkt? Wer ist haftungsrechtlich gegenüber dem Patienten verantwortlich für die Behandlung und möglicherweise für die unterbliebene Behandlung? Ist eine Therapieentscheidung nach Aktenlage ohne Patientenkontakt überhaupt erlaubt? Wer bezahlt die Kosten für die zeitlichen Mehrbelastungen, die in der derzeitigen Honorierung in dem ohnehin gedeckelten Honorarsystem nicht enthalten sind? Wer trägt die Kosten für die Schaffung einer neuen Struktur, die in landesrechtliche Hoheiten und möglicherweise das Weiterbildungsrecht der Landesärztekammern eingreift?

Als Krebs-Selbsthilfeorganisation, die wir in medizinischen und politischen Gremien Einfluss auf Versorgungsstrukturen und -abläufe nehmen, haben wir uns bisher darauf verlassen, dass bei einer Krebserkrankung eine Diagnosesicherung durch einschlägige Labor- und/ oder bildgebende Befunde sowie die Hinzuziehung hochwertiger Leitlinien die Therapieoptionen bestimmen. Wir treten für Patientenrechte ein, die dem Grundprinzip der Gesundheitsreform aus 2007 „Zugang der Versicherten zu allen medizinisch notwendigen Leistungen unter Einbeziehung des medizinischen Fortschritts" folgen. Wir stehen für die zentralen Ziele der Politik: Für Patientenorientierung, Qualitätsoptimierung und Kostenreduzierung (eine Qualitätsverbesserung ist unweigerlich mit Kostenreduzierung verbunden).In dem Zweitmeinungsverfahren ist keine Qualitätsverbesserung erkennbar, es sei denn, bisher wurde grob fahrlässig gehandelt.

Wir stehen nicht für den alleinigen Aspekt der Kostenreduzierung zu Lasten der Patienten, wir stehen nicht für das Verwehren des medizinischen Fortschritts und nicht für den Zweifel an der medizinischen Kompetenz unserer Ärzte auf den verschiedenen Versorgungsebenen.

Wir befürchten, dass Ärzte die Verordnung von entsprechenden Arzneimitteln wegen des zusätzlichen Aufwandes vermeiden und Tumorpatienten auf diese Weise innovative Therapien vorenthalten werden. Wir befürchten darüber hinaus, dass für Tumorpatienten durch die Regelungen des § 73 d auch nach Klärung aller Fragen Nachteile in der Versorgungsqualität und unzumutbare, zusätzliche psychische Belastungen entstehen z. B. durch längere Wartezeiten, Ungewissheiten und möglicherweise dem Gefühl: Die einzige Therapie, die mir helfen könnte, wird mir verwehrt. Das kann nicht Ziel einer Gesundheitsreform oder des Wettbewerbsstärkungsgesetzes sein und auch nicht billigend in Kauf genommen werden!

Bundesvorstand der Frauenselbsthilfe nach Krebs