Die Manuelle Lymphdrainage (MLD) muss von der behandelnden Ärztin bzw. dem Arzt verordnet werden, damit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt. Die Verordnung von Heilmitteln ist in der sogenannten Heilmittel-Richtlinie geregelt.
Je nach Indikation (rechtfertigender Grund) ist MLD gemäß der neuen Heilmittel-Richtlinie folgendermaßen verordnungsfähig:
Der Indikationsschlüssel für das Lymphödem lautet LY. Auf dem Rezept stand bisher LY30, LY45 und LY60 (je nach Verordnungsmenge). Seit Januar 2021 kann auch der lymphologische Kompressionsverband (LKV) verordnet werden. Die Verordnung auf dem Rezept lautet daher nun folgendermaßen: MLD 30; MLD 30 + LKV ; MLD 45 ; MLD 45 +LKV ; MLD 60; MLD 60+LKV.
Neu 2024: Da der Bedarf an Therapiezeit bei der Verordnung nicht immer sicher abschätzbar ist, kann MDL künftig (ab Oktober 2024) auch ohne die Angabe der Therapiezeit verordnet werden. In diesem Fall entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut, ob angesichts des jeweiligen Stadiums des Lymph- oder Lipödems und der Anzahl der betroffenen Körperteile 30, 45 oder 60 Minuten Therapiezeit erforderlich sind. Infos zum Beschluss des G-BA
Als zusätzliche Heilmittel können Wärmetherapie und/oder Übungsbehandlung mit der Kompression verordnet werden. Diese Heilmittel haben eine eigene Spalte auf der Verordnung bekommen.
Auch die Therapiefrequenz muss auf dem Rezept eingetragen werden. Dabei handelt es sich um eine ärztliche Empfehlung. Änderungen können von der Therapeutin/dem Therapeuten nach Rücksprache mit der Ärztin/dem Arzt erfolgen.
Wie bisher gibt es für jede Verordnung noch Höchstmengen. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen überschritten werden – etwa bei langfristigem Heilmittelbedarf oder bei einem besonderen Verordnungsbedarf. Alle Lymphödeme ab dem Stadium II sowie alle Lymphödeme nach Krebserkrankungen erfüllen die Kriterien für den langfristigen Heilmittelbedarf. Es ist dabei irrelevant, welche Extremität betroffen ist. Es können auch Gesicht und Genitale sein.
Die Indikationen (Krankheitsbilder), für die ein langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf gilt, finden sich auf zwei entsprechenden Listen in der Heilmittel-Richtlinie:
Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt hat die Möglichkeit, die Behandlung als dringenden Behandlungsbedarf zu kennzeichnen. Dann muss die Therapie innerhalb der nächsten 14 Tage (z. B. nach einer Operation) beginnen. Falls das nicht der Fall ist, ist ein Behandlungsbeginn innerhalb von 28 Tagen möglich.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie in unserer Broschüre
Geprüft: Mai 2024 / Frauenselbsthilfe Krebs