Heilmittel, dazu gehört auch die Manuelle Lymphdrainage (MLD), müssen von der behandelnden Ärztin bzw. dem Arzt verordnet werden, damit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt.
Seit Oktober 2024 kann manuelle Lymphdrainage von Ärztin oder Arzt ohne Angabe der Behandlungszeit verordnet werden. Es ist lediglich erforderlich, das Stadium des Lymph- oder Lipödems durch einen entsprechenden ICD-10-Code auf der Verordnung anzugeben. Diese Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Therapiezeitbedarf bei der Verordnung nicht immer sicher abgeschätzt werden kann, da er von vielen Faktoren wie witterungsbedingten Einflüssen oder individuellen Belastungen abhängt.
Ob Physiotherapeutin oder Physiotherapeut 30, 45 oder 60 Minuten für die Behandlung benötigt, entscheidet sie oder er selbst anhand der in der Heilmittel-Richtlinie formulierten Kriterien. Dadurch wird insbesondere bei chronischen Verläufen den wechselnden Zeitbedarfen je Behandlungstermin besser Rechnung getragen.
Sollte im Anschluss an die MLD eine Kompressionsbandagierung erforderlich sein, muss diese auch weiterhin von der Ärztin bzw. dem Arzt verordnet werden.
Vorgaben für die Behandlungsdauer:
Die stadienbezogenen Vorgaben für die Therapiezeit sehen wie folgt aus:
Eine Angabe der zu behandelnden Körperteile auf der Verordnung ist nicht erforderlich.
Zusätzlich können Wärmetherapie und/oder Übungsbehandlung mit der Kompression verordnet werden. Für diese Heilmittel gibt es eine eigene Spalte auf der Verordnung.
Höchstmengen und langfristiger Heilmittelbedarf:
Wie bisher gilt, dass pro Verordnung maximal sechs Behandlungseinheiten verordnet werden können. Überschreitungen dieser Höchstmengen sind nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf. Dann können schon ab dem ersten MLD-Rezept die Behandlungseinheiten für bis zu zwölf Wochen verordnet werden.
Alle Lymphödeme ab dem Stadium II sowie alle Lymphödeme nach Krebserkrankungen erfüllen die Kriterien für den langfristigen Heilmittelbedarf. Es ist dabei irrelevant, welche Extremität betroffen ist. Es können auch Gesicht und Genitale sein.
Dringender Behandlungsbedarf:
Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt kann die Behandlung als dringenden Behandlungsbedarf kennzeichnen. In diesem Fall muss die Therapie innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen. Wenn dies nicht der Fall ist, bleibt ein Behandlungsbeginn innerhalb von 28 Tagen möglich.
Zusammenfassung
Weiterführende Informationen zum Thema Lymphödem finden sich in unserer Broschüre
Geprüft: Februar 2025 / Frauenselbsthilfe Krebs