Im Patientenrechtegesetz (PRG) sind die Patientenrechte gebündelt, die zuvor (bis 2013) in verschiedenen Erlassen, Richtlinien und Gesetzestexten verstreut waren. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen sehr informativen und übersichtlichen Ratgeber zum Thema erstellt:
Hier haben wir die Kernpunkte für Euch zusammengefasst.
Mediziner und Patient schließen einen Vertrag miteinander, dessen Ausgestaltung künftig im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Durch den Behandlungsvertrag wird der Behandelnde zur Leistung der versprochenen Behandlung, der Patient (bzw. seine Krankenkasse) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein „Behandlungserfolg“ ist damit nicht verbunden. Die Maßnahmen müssen jedoch zeigen, dass der Behandler um den Behandlungserfolg bemüht ist. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.
Niedergelassene Ärzte und Krankenhausmediziner müssen ihre Patienten umfassend und verständlich über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien unterrichten. Vor einem chirurgischen Eingriff – Notfälle ausgenommen – sind in einem persönlichen Gespräch Nutzen und Risiken zu erläutern. Solche Informationspflichten gab es zwar schon vor dieser gesetzlichen Regelung, neu ist jedoch, dass sie künftig im „Behandlungsvertrag“ (siehe oben) niedergelegt und damit erkennbarer geworden sind.
Überdies müssen Ärzte ihre Patienten über individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) aufklären, bevor sie eine solche Maßnahme einsetzen. Die Kosten für diese Leistungen werden von den Krankenkassen nicht übernommen, sie müssen vom Patienten selbst getragen werden.
Patienten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Die Akten müssen vollständig und sorgfältig geführt werden. Kommt es zum Streitfall, gilt eine nicht dokumentierte Behandlung als nicht erfolgt.
Bei „groben“ Behandlungsfehlern liegt die Beweislast künftig beim Arzt. In diesem Fall muss dieser darlegen, dass bzw. warum seine Behandlung korrekt war. Handelt es sich um keinen „groben“ Behandlungsfehlern muss allerdings noch immer der Patient beweisen, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist. Bei Verdacht auf Behandlungsfehler sollen aber die Krankenkassen verpflichtet werden, ihre Versicherten zu unterstützen - zum Beispiel durch Gutachten.
Kassenkassen sind verpflichtet, innerhalb von drei Wochen über einen Antrag auf Kostenübernahme (etwa für ein neues Hörgerät) zu entscheiden. Wird nicht innerhalb dieser Frist – oder innerhalb von fünf Wochen, wenn ein medizinisches Gutachten eingeholt wird – entschieden, können Versicherte sich das Hilfs- oder Heilmittel selbst organisieren und erhalten die entstandenen Kosten zurück.
Geprüft: Februar 2023/ Frauenselbsthilfe Krebs