Ist der Kostenträger die Rentenversicherung und erfolgt die Anschlussheilbehandlung stationär, begrenzt sich die Zuzahlung auf 14 Tage im Kalenderjahr. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen bei stationärer Behandlung an den Rentenversicherungsträger und bei Krankenhausbehandlung an die Krankenkasse werden angerechnet.
Ist der Kostenträger die Krankenkasse, ist die Dauer der Eigenbeteiligung auf insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung an die Krankenkasse werden angerechnet. Die Zuzahlungen zählen zur Berechnung der Belastungsgrenze von zwei Prozent bzw. einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen dazu – gegebenenfalls kommt also eine Zuzahlungsbefreiung in Frage.
Ist die Anschlussheilbehandlung eine Leistung der Berufsgenossenschaft, ist keine Zuzahlung fällig.
Geprüft: Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs