Um die berufliche Leistungsfähigkeit nach der Erkrankung wieder herzustellen, gibt es spezielle Rehabilitationsmaßnahmen. Das können zum Beispiel Maßnahmen für einen freiwilligen oder notwendigen Berufswechsel, unter anderem Fortbildungen, sein. Außerdem können in der beruflichen Rehabilitation schwierige Arbeitsabläufe geübt und die Belastbarkeit der Betroffenen bzw. die Eignung für das Ausführen gewisser Tätigkeiten getestet werden.
Mögliche Ansprechpartner bei Fragen zur beruflichen Rehabilitation sind u.a. die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit, das Integrationsamt, aber auch die Schwerbehindertenvertretung oder die Personalverwaltung beim Arbeitgeber.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann“. Wie diese Klärung im Detail auszusehen hat, wird vom Gesetzgeber nicht vorgegeben (§ 167 Absatz 2 SGB IX). In jedem Betrieb und in jeder Dienststelle sind angemessene individuelle Lösungen zu finden. Werks- oder Betriebsarzt sollen hinzugezogen werden, wenn dies erforderlich ist.
Das BEM ist ein Angebot, das vor Arbeitslosigkeit oder Frühverrentung schützen kann. Im Laufe des Verfahrens kann zum Beispiel eine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit gefunden werden. Zum BEM gezwungen werden, können die Beschäftigten nicht. Die Teilnahme ist immer freiwillig.
Ausführliche Informationen zum Thema finden sich hier:
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Der Gesetzgeber hat für Menschen mit Behinderung oder solchen, die von Behinderung bedroht sind, eine Reihe von Vorgaben geschaffen, damit sie auch weiterhin ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend dauerhaft am Arbeitsleben teilnehmen können (SGB IX, § 49 ff) .
Damit soll sichergestellt werden, dass diese Menschen die Möglichkeit haben, weiterzuarbeiten, am gleichen Arbeitsplatz, im gleichen Beruf oder in einem neuen Beruf. Dafür sind verschiedene Unterstützungsleistungen vorgesehen, z. B. technische Veränderung des Arbeitsplatzes oder technische Arbeitshilfen, Weiterbildungen, Ausbildungen, Zuschüsse an den Arbeitgeber.
Wenn Ihr im Erwerbsleben steht und eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen habt, wird dort bereits geprüft, ob krankheits- oder behandlungsbedingte Funktions- oder Fähigkeitsstörungen vorliegen, die zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Leistungsminderung führen und eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes, berufliche Veränderung oder gar Neuorientierung/Umschulung erforderlich machen.
Ausführliche Informationen findet Ihr u.a. bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation:
Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ soll arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern.
Wenn es medizinisch vertretbar ist, kann nach einer gewissen Krankheitsdauer die Berufstätigkeit stufenweise wieder aufgenommen werden. Voraussetzung zu dieser stufenweisen Wiedereingliederung ist das Einverständnis und das Zusammenwirken aller Beteiligten, des Patienten/der Patientin und des Arbeitgebers. Der Arzt muss die medizinischen Voraussetzungen feststellen und bescheinigen. Die Krankenkasse muss gemeinsam mit dem Arbeitgeber die finanzielle Abwicklung übernehmen.
Der Beschäftigte ist während der Maßnahme weiterhin krankgeschrieben. Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist abhängig von den individuellen gesundheitlichen Anforderungen, die an den Beschäftigten gestellt werden. In der Regel dauert sie sechs Wochen bis sechs Monate. „In der Regel“ heißt aber auch, dass Ausnahmen möglich sind. Jeder Partner kann die stufenweise Wiedereingliederung durch Erklärung gegenüber dem anderen Partner sofort beenden.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Sie erfolgt im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Reha-Maßnahme. Beim Hamburger Modell erhält der Arbeitnehmer keine Bezahlung oder ein Gehalt für seine Arbeitsleistung. Vielmehr zahlt die Krankenkasse während dieser Zeit weiterhin Krankengeld (max. 78 Wochen insgesamt) bzw. die Rentenversicherung Übergangsgeld.
Ausführliche Informationen bietet die Website "einfach teilhaben":
Geprüft: Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs