Fahrtkosten

Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung (auch Strahlen- oder Chemotherapie) werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen. Die meisten Krankenkassen verlangen, dass die zwingende medizinische Notwendigkeit der Hin- und Rückfahrt sowie des Beförderungsmittels vom Arzt begründet wird. Wenn also die Fahrt zur Krankenbehandlung aus medizinischen Gründen nur mit Taxi möglich ist, dann muss dies vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden. Vordrucke dazu sind in der Regel in Arztpraxen vorhanden.

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H oder einen Pflegegrad (3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität, 4 oder 5) zugewiesen bekommen hat, für den gelten die Krankenfahrten „automatisch“ als genehmigt. Das bedeutet: Die Fahrtkosten müssen nicht mehr vorab von der Kasse genehmigt werden. Es ist jedoch nach wie vor eine ärztliche Verordnung für die Krankenfahrten erforderlich und es muss ein Eigenanteil erbracht werden.

Hat die Krankenkasse der Erstattung der Fahrten zur Chemo- und zur Strahlentherapie zugestimmt, werden dennoch Zuzahlungen fällig. Diese betragen zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5,00 EUR und maximal 10,00 EUR pro Fahrt. Die Zuzahlungen fallen nicht nur für die erste und letzte Fahrt einer Behandlungsserie an, sondern werden für jede einzelne Fahrt erhoben, wobei Hin- wie auch die Rückfahrt als Einzelfahrt gelten. 

Es werden nur die Fahrtkosten bis zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück übernommen, es sei denn, es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

Für die Kostenerstattung müssen vorgelegt werden:

  • alle Fahrscheine/Fahrausweise
  • die Bestätigung der Klinik/Reha-Klinik, des Arztes oder Therapeuten, dass
    und zu welchem Zweck die Behandlung stattgefunden hat.

Ausführliche Informationen unter:

Fahrtkostenübernahme: Überblick

geprüft: Februar 2025 / Frauenselbsthilfe Krebs

Logo der Organisation afgis-Transparenzkriterien

Wir sind Mitglied im HKSH-BV