Fahrtkosten

Fahrten zur Chemo- und zur Strahlentherapie werden von der Krankenkasse erstattet. Allerdings werden Zuzahlungen fällig. Diese betragen zehn Prozent der Fahrtkosten: mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro pro Fahrt.

Die Zuzahlungen fallen nicht nur für die erste und letzte Fahrt einer Behandlungsserie an, sondern werden für jede einzelne Fahrt erhoben, wobei Hin- wie auch die Rückfahrt als Einzelfahrt gelten. 

Wichtig: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen. Die meisten Krankenkassen verlangen, dass die zwingende medizinische Notwendigkeit der Hin- und Rückfahrt sowie des Beförderungsmittels vom Arzt begründet wird. Wenn also die Fahrt zur Krankenbehandlung aus medizinischen Gründen nur mit Taxi oder Mietwagen möglich ist, dann muss dies vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden. Vordrucke dazu sind in der Regel in Arztpraxen vorhanden.

Es werden nur die Fahrtkosten bis zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück übernommen, es sei denn, es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H oder einen Pflegegrad zugewiesen bekommen hat (3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität, 4 oder 5), für den gelten die Krankenfahrten „automatisch“ als genehmigt. Das bedeutet: Die Fahrtkosten müssen nicht mehr vorab von der Kasse genehmigt werden. Es ist jedoch nach wie vor eine ärztliche Verordnung für die Krankenfahrten erforderlich und es muss ein Eigenanteil erbracht werden.

Ausführliche Infos hier:

Fahrtkostenübernahme: Überblick

geprüft: Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs

Logo der Organisation afgis-Transparenzkriterien

Wir sind Mitglied im HKSH-BV