Lohnfortzahlung

Mit Einsetzen des Krankheitsfalls besteht zunächst ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser besteht für maximal sechs Wochen und entspricht dem vollen Lohnanspruch für diesen Zeitraum. Lohnfortzahlung wird unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit ausgezahlt, so dass auch Leiharbeitskräfte oder Arbeitnehmer/innen in Minijobs hierüber eine Absicherung erfahren. Sofern Patientinnen oder Patienten aufgrund derselben Erkrankung erneut arbeitsunfähig werden, handelt es sich um eine Fortsetzungserkrankung. Ein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur dann, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit eine Frist von zwölf Kalendermonaten abgelaufen ist oder mindestens sechs Monate eine Arbeitsfähigkeit vorlag.

Geprüft: Mai 2024/ Frauenselbsthilfe Krebs

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