Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Versicherte vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang weiterhin ihr Arbeitsentgelt. Anschließend zahlt die Krankenkasse das sogenannte Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (4.987,50 Euro im Monat; Stand 2023), jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts.
Krankengeld wird von der Krankenkasse gewährt für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Zeiten der Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber werden bei der Berechnung der 78 Wochen angerechnet. Nach Ablauf von drei Jahren entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung.
Wichtig! Die Krankenkasse kann während des noch laufenden Krankengeldbezuges die Patientin schriftlich auffordern, mit Fristsetzung von zehn Wochen einen Antrag auf Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Diese Aufforderung erfolgt dann, wenn die Krankenkasse die begründete Annahme hat, dass eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit aufgrund der Schwere der Erkrankung prognostisch nicht möglich sein wird. Dieser Aufforderung solltet Ihr unbedingt nachkommen, sonst droht der Verlust des Krankengeldes.
Achtung: Wenn ein Erfolg der medizinischen Rehabilitation oder der Leistungen zur Teilhabe nicht zu erwarten ist, wird der ursprüngliche Reha-Antrag automatisch in einen Rentenantrag umgewandelt. Die Rentenversicherung leitet dann automatisch ein Rentenverfahren ein. Darin wird geprüft, ob und ggf. in welcher Höhe eine Rente zuzubilligen ist. Das kann für Euch ggf. erhebliche Folgen für Eure berufliche und finanzielle Zukunft haben.
Die Arbeitsgemeinschaft Soziale Arbeit in der Onkologie (ASO) hat einen Ratgeber herausgegeben, in dem Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie mit der Aufforderung der Krankenkasse ein guter Umgang gefunden werden kann. Die Broschüre richtet sich zwar zentral an Beraterinnen und Berater in den Krebsberatungsstellen. Doch auch für Euch als Betroffene kann die Broschüre zur Information dienen.
Die Aufforderung der Krankenkasse zum Antrag auf Rehabilitation verstehen
Anspruch auf Krankengeld bei Selbständigen
Die Berufsgruppe der Selbstständigen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Form von gesetzlichem Krankengeld. Um als Selbstständiger Anspruch auf gesetzliches Krankengeld von einer Krankenkasse zu erhalten, ist es möglich, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. In Woche 1-6 besteht kein Anspruch auf Krankengeld. In Woche 7-78 können Selbständige durch den Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung mit einer Lohnfortzahlung ab der 7. Woche bei Krankheit oder Unfall rechnen. Diese beträgt 70 Prozent des Arbeitseinkommens, max. 116,38 pro Tag (Stand 2023).
Lückenlose Krankschreibung!
Eine lückenlose Krankschreibung ist sehr wichtig! Jede neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss lückenlos an die bisherige anschließen, damit Ihr den vollen Krankengeldanspruch nicht verliert. Euer Arzt muss Euch spätestens am nächsten Werktag nach Eurem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erneut krankschreiben. Jede Lücke hat finanzielle Folgen, denn Ihr erhaltet für die fehlenden Tage kein Krankengeld. Bis die Bescheinigung für die weitere Krankschreibung bei der Krankenkasse eingeht, ruht Euer Krankengeldanspruch. Rückwirkend wird kein Geld gezahlt.
Ärzte im Krankenhaus können Euch übrigens sieben Tage länger krankschreiben, als Euer Aufenthalt dauert, damit Ihr in Ruhe einen Termin bei einem niedergelassenen Arzt vereinbaren könnt.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit 2023 stellen Ärztinnen und Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) elektronisch aus. Die eAU löst damit den „gelben Schein“ ab. Sie wird digital an die Krankenversicherung übermittelt, so dass die Einreichung des Nachweises automatisiert erfolgt. Der Arbeitnehmer ist weiterhin verpflichtet den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren inkl. der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin sendet der Arbeitgeber eine elektronische Anfrage an die Krankenkasse und erhält die entsprechenden Daten zur Arbeitsunfähigkeit.
Die Regelungen zur eAU gelten nur für gesetzlich krankenversicherte Personen. Privatversicherte Beschäftigte erhalten die AU weiterhin in Papierform.
Zur Berechnung des Anspruchszeitraums
Bei der Berechnung des Anspruchszeitraums auf Krankengeld sind Blockfristen zu bedenken. Die Blockfrist startet mit der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und beträgt für dieselbe Krankheit drei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Leistungsanspruch auf Krankengeld zeitlich begrenzt auf maximal 78 Wochen (eineinhalb Jahre). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Zeiten der Lohnfortzahlung und des Übergangsgeldes (z. B. im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation über den Rentenversicherungsträger) auf den Zeitraum angerechnet werden, so dass in der Regel Krankengeld für maximal 72 Wochen durch die Krankenversicherung gezahlt wird.
Bei jeder Arbeitsunfähigkeit mit einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Wenn es sich jedoch um eine identische Krankheitsursache handelt, wird diese als Folgeerkrankung bewertet. Ein erneuter Leistungsanspruch bei einer Folgeerkrankung besteht erst, wenn mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung bestand und die Patientin mindestens sechs Monate erwerbstätig war.
Während des Krankengeldbezuges entfallen die Krankenversicherungsbeträge. Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung werden von der Krankenversicherung vom Krankengeld abgeführt. Im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung über die Krankenkasse besteht ebenfalls Krankengeldanspruch.
Geprüft: Mai 2024/ Frauenselbsthilfe Krebs