Neben der Regelaltersrente gibt es noch weitere Formen der Altersrente. Um sie beziehen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. die Einhaltung von Wartezeiten.
Folgende Formen der Altersrente gibt es:
Menschen mit einer Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50) können früher in Rente gehen als nicht schwerbehinderte Menschen. Ohne Abschläge können sie die sogenannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen, wenn sie:
Für Versicherte mit dem Geburtsjahr 1952 bis 1963 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahr 1964 liegt sie bei 65.
Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann diese Rente bereits mit 60 ausgezahlt werden, dann jedoch mit Abschlägen. Ab Geburtsjahr 1964 kann die Rente frühestens mit 62 beansprucht werden.
Detaillierte Informationen findet Ihr hier:
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben.
Wichtig: Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten
Geprüft: Februar 2023 / Frauenselbsthilfe Krebs