Unmittelbar an die stationäre Behandlung schließt sich die Anschlussheilbehandlung (AHB), auch Anschlussrehabilitation (AR) genannt, an. Das ist eine ganztägige ambulante oder stationäre Leistung, die dazu dient, den Behandlungserfolg zu sichern und insbesondere mit Therapiefolgen wie Erschöpfung, Wundheilungsstörungen, seelischen Problemen, Ernährungsproblemen usw. besser umgehen zu lernen. AHB/AR wird in einer speziell dafür zugelassenen Reha-Einrichtung ambulant oder stationär erbracht .
Die AHB/AR muss von Euch beantragt werden, solange Ihr Euch zur Behandlung im Krankenhaus befindet. Das Krankenhauspersonal stellt die Erforderlichkeit fest. Der Sozialdienst des Krankenhauses unterstützt Euch bei der Antragstellung und leitet die AHB/AR in Abstimmung mit Euch, dem Kostenträger und der aufnehmenden Rehabilitationsklinik ein. Darüber hinaus berät Euch der Sozialdienst auf Wunsch bei allen weitergehenden psychosozialen und sozialrechtlichen Fragestellungen.
Bei Menschen mit einer Krebserkrankung wird die AHB/AR in der Regel nach Abschluss der lokalen Primärtherapie, d.h. nach Operation und Strahlentherapie sowie der daran anschließenden Chemotherapie, eingeleitet. Eine Chemotherapie, Antikörpertherapie oder antihormonelle Therapie kann ggf. auch während der AHB weitergeführt werden. Meist erfolgt die Maßnahme über einen Zeitraum von drei Wochen. Sie kann jedoch bei Notwendigkeit verlängert werden.
Eine AHB muss innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Akutbehandlung (Operation und ggf. Bestrahlung) angetreten werden. In besonderen Fällen ist eine Fristverlängerung möglich, z.B. bei Bestrahlungen im Hals-Kopfbereich.
Wenn der Beginn einer Rehabilitation aus medizinischen Gründen nicht innerhalb der üblichen Fristen möglich ist, kann der behandelnde Arzt zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Maßnahme (medizinische Rehabilitation) einleiten. In solchen Fällen muss der zuständige Kostenträger, wie z. B. die Deutsche Rentenversicherung, prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Erst nach Bewilligung durch den Kostenträger darf die Maßnahme angetreten werden.
Für privat oder nicht krankenversicherte Personen gelten besondere Regelungen. Sie sollten sich individuell beraten lassen, da die Zuständigkeiten und Voraussetzungen variieren können.
Geprüft: Februar 2025/ Frauenselbsthilfe Krebs